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Abfuhr von Sondermüll
Allerlei Behandlung gefährlichen Abfalls ist eine genehmigungspflichtige Tätigkeit. Eine Ausnahme bildet die vom Abfallerzeuger an Ort und Stelle gerichtete Sammlung und Vorentsorgung, sowie einige an die Sammlung verbundene Spezialfälle der Müllabfuhr.
Die Multiszint GmbH unternimmt den Abtransport allerlei gefährlichen Abfalls. Besondere Aufmerksamkeit wird gewidmet, alle in den betreffenden Rechtsvorschriften vorhandenen Pflichten lückenlos nachzukommen.
Unsere Fahrzeuge sind mit GPS versehen, so ist die Ortung unserer Sondermülltransporte von unserer Dispatcherzentrale gesichert.
Warum ist Sondermüll gefährlich?
Bei Tätigkeiten, die gefährlichen Abfall erzeugen oder mit dem gefährlichen Abfall im Zusammenhang sind, ist eine grundlegende Voraussetzung, dass man sich nach der Vorbeugung und Verringerung der Entstehung und Gefährlichkeit des Abfalls sowie nach seiner weitgehenden Wiederverwendung strebt. Es muss die Verfolgbarkeit und Kontrollierbarkeit des Abfalls gesichert werden, und muss die Umweltverschmutzung und die Gesundheitsschädigung verhindert werden.
Die ungarische Sondermüllregelung hat früher nur die Vorbehandlungs-, Verwertungs- und Entschädigungstätigkeiten als Entsorgung betrachtet. Das Abfallwirtschaftsgesetz hat den der EU-Prinzipien entsprechenden, im weiteren Sinne verwendeten Begriff der Entsorgung eingeführt, die der physischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls verändernden Entsorgungsstufen hinaus auch die Sammlung, Lagerung und Beförderung des Abfalls beinhaltet. Auch im weiteren Sinne ist die grundlegende Pflicht des Erzeugers, dann die des Besitzers des Abfalls, den Sondermüll so zu behandeln, dass damit die Verschmutzung und Schädigung der Umwelt und ihre einzelnen Elementen verhindert wird und demgemäß für die umweltfreundliche Behandlung und Entsorgung des Abfalls sorgt. Dem Entsorgungspflicht kann der Genehmigung der Behörden entsprechend der Erzeuger selbst nachkommen oder kann die Aufgabe einem Dienstleistenden übergeben, der über eine Genehmigung für die Entsorgung des Sondermülls verfügt.
Die Allgemeinen Richtlinien für die Entsorgung des Sondermülls beinhaltet der 98/2001 (15. 06.) Regierungserlass mit besonderer Aufmerksamkeit auf die ausführlichen gesetzlichen Verfügungen. Unter den Anforderungen sind in erster Linie allgemeingültige Bedingungen, Beschränkungen und Verbote für gefährlichen Abfall zu finden. Daraus wurde ausführlicher als früher die Frage der Mischung geregelt, da es nicht einmal nur eine Scheinentsorgung durch Verdünnung war. Es zu vermeiden, das Abfallwirtschaftsgesetz besagt, dass es verboten ist, den gefährlichen Abfall mit anderen Abfallsorten oder Stoffen zu vermischen bzw. dazu die Genehmigung der Umweltbehörde erforderlich ist. Die Regelung schreibt Bedingungen der Genehmigung vor bzw. stellt fest, in welchen Fällen die Erteilung der Genehmigung zum Vermischen begründet ist. .
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Abfallwirtschaft und Sondermüll
Gesetz über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes (1995. LIII.)
Das Ziel des Gesetzes ist, eine harmonische Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt zu gestalten, die gesamte Umwelt und ihre Elemente auf hohem Nieveau zu schützen, eine nachhaltige Entwicklung zu sichern. Die Rechtsvorschrift beinhaltet unter anderem die Regeln für den Schutz der einzelnen Umweltelementen. Die Umwelttätigkeiten des Parlaments, der Regierung, des Umweltministers, ferner die Aufgaben der lokalen Selbstverwaltungen, allgemeine Vorschriften über die finanziellen Grundlagen des Umweltschutzes (Umweltsbelastungsgebühren, Produktengebühren, Pfand, Benutzungsgebühren), die inhaltlichen Anforderungen der vorläufigen ausführlichen Umweltstudie und der Umweltschutzüberprüfung.
Abfallwirtschaftsgesetz (2000. XLIII) Das Ziel des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit, der natürlichen und gebauten Umwelt, die Sicherung der nachhaltigen Entwicklung und die Gestaltung des umweltbewussten Verhaltens mit den Mitteln der Abfallwirtschaft.
16/2001. (18. 07.) Erlass des Umweltministeriums über den Abfallregister.
Abfallerzeuger, -besitzer und -entsorger -bis auf Beförderer – müssen standortsweise einen auf dem laufenden Register über die Menge und Zusammensetzung des Abfalls führen, der während seiner Tätigkeit entstand oder sonstigerweise in seinen Besitz geriet sowie von anderen übernommen und von ihm entsorgt oder zu anderen übergeben wurde. Zur regelmäßigen Abfallnachweisführung sind standortsweise derjenige Abfallentsorger und –erzeuger - bis auf Beförderer – verpflichtet, wo die Nummer der Angestellten 10 Personen erreicht oder die Gesamtmenge des entstandenen Abfalls in einem Geschäftsjahr beim gefährlichen Abfall den 200 Kg, beim nicht gefährlichen Abfall den 2000 Kg oder bei den nicht gefährlichen Bau- und Abrissschutt den 5000 Kg überschreitet. Die Abfallnachweisführung ist nach den Anlagen dieses Erlasses zu übermitteln.
Die Entsorgung spezieller Abfallsorten
267/2004.(23. 12.) Regierungserlass über die Altfahrzeuge.
Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADR)
Gefährliche Abfälle:16/2001. (18.07.) Erlass des Umweltministeriums über den Abfallregister.
Gefährliche Abfälle: Im Punkt A der Anlage Nummer 1. extra markierten und im Punkt B markierten Abfälle.
Im Falle der anhand der Listen nicht identifizierbaren, bzw. im Punkt A der Anlage Nummer 1. nicht markierten Abfälle erweisen sich als gefährlicher Abfall, wenn der Abfall über einen oder mehrere Merkmale hinsichtlich die gefährlichkeitstypischen Merkmale oder die H3-H8, H10 und H11 Merkmale verfügt:
a) Flammpunkt im geschlossenen Raum <55ºC
b) ((Festgestellt im Erlass des Umweltministeriums 10/2002. (26. 03.), die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als sehr giftig eingestuften Stoffe (die Interpretation der R Sätze enthält der Erlass des Gesundheitsministreriums 44/2000. (27.12.)Über den Verhalten mit giftigen Stoffen und giftigen Produkten. Informationen über die Qualifizierung der giftigen Stoffe sind vom ETTSZ zu besorgen nach dem XXV. Gesetz über die Sicherheit der chemischen Stoffe aus dem Jahre 2000.)) (in Massenanteil, bei Gasen in Volumenanteil ausgedrückt)) (mit R 26, R 27, R 28 charakterisiert) >0,1%,
c) ((Festgestellt im Erlass des Umweltministeriums 10/2002. (26.03.) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als giftig eingestuften Stoffe (mit R 23, R 24, R 25 charakterisiert) >3%,
d) ((Festgestellt im Erlass des Umweltministeriums 10/2002. (26.03.) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als schädlich eingestuften Stoffe (mit R 20, R 21, R 22 charakterisiert) >25%,
e) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als ätzend eingestuften Stoffe (mit R 35 charakterisiert) >1%,
f) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als ätzend eingestuften Stoffe (mit R 34 charakterisiert) >5%,
g) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als irritativ eingestuften Stoffe (mit R 41 charakterisiert) >10%,
h) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als irritativ eingestuften Stoffe (mit R 36, R 37, R 38 charakterisiert) >20%,
i) die Konzentration mindestens eines 1. oder 2. Klassigen als krebserregend eingestuften Stoffes >0,1%,
j) die Konzentration mindestens eines 3. Klassigen als krebserregend eingestuften Stoffes > 1%,
k) die Konzentration mindestens eines 1. oder 2. klassigen als reproduktionsgiftig eingestuften Stoffes (mit R 60 und R 61 charakterisiert) >0,5%,
l) die Konzentration mindestens eines 3. klassigen als reproduktionsgiftig eingestuften Stoffes (mit R 62 und R 63 charakterisiert) >5%,
m) die Konzentration mindestens eines 1. oder 2. klassigen als mutagen eingestuften Stoffes (mit R 46 charakterisiert) >0,1%,
n) die Konzentration mindestens eines 3. klassigen als mutagen eingestuften Stoffes (mit R 40 charakterisiert) >1%,
(4) die Interpretation der R Sätze im Ansatz (3) enthält der Erlass des Gesundheitsministreriums 44/2000. (27.12.) über den Verhalten mit giftigen Stoffen und giftigen Produkten.
(5) Der Ansazt (3) ist nicht anzuwenden für Legierungsabfälle, wenn sie nicht mit auf der Oberfläche geklebten Giftstoffen verschmutzt. sind.
(6) Der Abfall ist nur zur Obergruppe der Entstehungstätigkeit und darin zur entsprechenden Untergruppe nach dem 2. Anlage einzuteilen.
Pflichten der Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Abfall
DIE PFLICHTEN DES ABSENDERS:
- Er muss sich davon überzeugen, dass das gefährliche Gut im Einklang der ADR eingestuft ist und nach der ADR Gefahrgut ist.
- Er muss den Beförderer mit Informationen und Angaben, notwendigerweise mit Fracht- und Begleitdokumenten (Bewilligungen, schriftliche Anweisungen, Genehmigungen, Verkündigungen, Zeugnisse usw.) versehen.
- Es darf nur solche Verpackungsmittel, Container, IBC und Tanks (Tankfahrzeuge und Tankcontainer) verwendet werden, die über eine ADR Bewilligung verfügen, zur Beförderung des jeweiligen Stoffes geeignet sind sowie mit den von ADR vorgeschriebenen Zeichen versehen sind.
- Er muss die Vorschriften einhalten, die sich auf die Weise der Aufgabe und auf die Beförderungsbeschränkungen beziehen.
DIE PFLICHTEN DES BEFÖRDERERS:
- Er muss sich davon überzeugen, dass das zu befördernde gefährliche Gut nach den Vorschriften der ADR zu befördern sind.
- Er muss sich davon überzeugen, dass die vorgeschriebenen Dokumente auf der Beförderungseinheit zu finden sind (Sz-Begleitdokument, schriftliche Anweisungen usw.)
- Er muss sich davon überzeugen, dass weder der Fahrzeug noch die Ladung keinen offensichtlichen Mangel hat, es sickert nicht, es hat keinen Riss, und verfügt über die notwendigen Ausrüstungen.
- Er muss sich davon überzeugen, dass die Gültigkeit der Überprüfung des Fahrzeugs, Tank-Container oder Verpackungsmittel (z. B. IBC) noch nicht abgelaufen ist.
- Er muss kontrollieren, dass die Fahrzeuge nicht überladen werden.
- Er muss sich davon überzeugen, dass die vorgeschriebenen Gefahren- und Warntafel angebracht und die Versandeinheiten markiert wurden (Sz-Blatt Nummer, Gefahrentafeln, richtige Fahrbenennung, der Name des Absenders, EWC-Kode, Datum der Aufgabe)
- Er muss sich davon überzeugen, dass die vorgeschriebenen Dokumente für den Fahrzeugfahrer (z.B. schriftliche Anweisungen) und die vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Fahrzeug sind.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN IN DER FRACHTURKUNDE:
- UN Nummer
- Richtige Fahrbenennung, notwendigerweise mit der technischen, chemischen oder biologischen Benennung ergänzt.
- Gefahrgutklasse
- Wenn es gibt, die Verpackungsklasse
- ADR Abkürzung
- Nummer und Art der Versandeinheiten
- Name und Adresse des Absenders
- Name und Adresse des Empfängers
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALL:
- Falls Abfall mit Gefahrstoff transportiert wird, dann muss vor der UN Nummer und der richtigen Fahrbenennung das Wort „Abfall” geschrieben werden. z.B. Abfall 3077 Umweltgefährlicher Feststoff M N.N. 9.II M7 ADR.
- Vorschriften bezüglich Beladung, Entladung und Handhabung (ADR Kap. 7.5)
- Bei der Ankunft am Be-und Entladeort müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemässen Funktion der bei der Be-und Entladung verwendeten Ausrüstung)
- Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn die Kontrolle der Dokumente sowie die Sichtprüfung des Fahrzeuges oder dessen Ausrüstungen zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugfahrer den Vorschriften nicht genügt
- Nach Sondervorschriften von ADR dürfen bestimmte gefährliche Güter nur als „geschlossene” Ladung befördert werden. In diesen Fällen können die zuständigen Behörden verlangen, dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Grosscontainer nur an einer Stelle beladen und entladen wird.
ZUSAMMENLADEVERBOT:
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
REGISTRATIONS- UND AUSKUNFTSPFLICHT DER GESELLSCHAFTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ABFALL:
Der Regierungserlass (164/2003) über die Registrations- und Auskunftspflicht der Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Abfall schreibt den Gesellschaften Aufgaben vor.
Als Gesellschaft zu betrachten ist:
- Im Firmengericht registrierten Gesellschaften,
- Gesellschaften und Privatunternehmer mit KSH Stammnummer
Nicht als Gesellschaft zu betrachten ist:
- Privatperson, die keine gesellschaftliche Tätigkeit ausübt,
- Bauer.
Diese nicht-Gesellschaften haben weder Registrations- noch Auskunftspflicht.
Nach dem Gesetz über die Abfallwirtschaft ist der Abfallerzeuger, bei dessen Tätigkeit Abfall entsteht oder während seiner Tätigkeit die Zusammensetzung und Art des Abfalls verändert. Das Abfallgesetz auferlegt den Abfallbesitzern dieselben Pflichten wie den Abfallerzeugern., so alle sind als Abfallerzeuger zu betrachten, die Abfall erzeugen oder besitzen.
Die Abfallerzeuger haben Registrationspflichten, insofern sie haben Abfall, der nicht dem lokalen öffentlichen Dienstleistenden übergeben wurde, oder die Menge des auf dem einzelnen Standorten entstandenen und besitzten Abfalls überschreitet:
- beim gefährlichen Abfall den 200 Kg,
- beim nicht gefährlichen Abfall den 2000 Kg
- beim nicht gefährlichen Bau- und Abrissschutt den 5000 Kg
Über den nicht dem lokalen öffentlichen Dienstleistenden übergebenen Abfall muss eine Registration zu führen.
Die Abfallerzeuger haben regelmäßige Auskunftspflichten in Richtung der nach dem Standort zuständigen Umweltbehörden, falls
- Die Nummer der Angestellten die 10 Personen überschreitet und sie haben solchen Abfall, der nicht dem lokalen öffentlichen Dientleistenden übergeben wird,
- Die Menge des auf dem einzelnen Standorten entstandenen und besitzten Abfalls übeschreitet:
-
- beim gefährlichen Abfall den 200 Kg,
- beim nicht gefährlichen Abfall den 2000 Kg
- beim nicht gefährlichen Bau- und Abrissschutt den 5000 Kg
Falls die Nummer der Angestellten die 10 Personen überschreitet muss von jedem Standort eine regelmäßige Bereitstellung der Daten erfolgen (auch in dem Fall, wenn es solchen Standort gibt, wo keinen solchen Abfall entsteht, der nicht dem öffentlichen Dienstleistenden übergeben wird.)
Falls die Nummer der Angestellten die 10 Person nicht überschreitet, muss nur von dem Standort die Daten bereitstellen, wo die Menge des Abfalls den oben aufgezählten Grenzwert überschreitet.
Bitten Sie um unser Angebot über Sondermüllabfuhr!
- Genehnigung für Sammlung nicht gefährliche Abfälle: 14/4784-9/2009. Gültig bis: 02. 10.2014
- Genehmigung für Sammlung gefährlicher Abfälle: 14/4785-10/2009. Gültig bis: 21.10.2014
- Umweltschutzkundenzeichen (KÜJ Nummer): 100431661
- Umweltschutzgebietzeichen (KTJ Nummer): 101199868