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Abfuhr von Sondermüll

Allerlei Behandlung gefährlichen Abfalls ist eine genehmigungspflichtige Tätigkeit. Eine Ausnahme bildet die vom Abfallerzeuger an Ort und Stelle gerichtete Sammlung und Vorentsorgung, sowie einige an die Sammlung verbundene Spezialfälle der Müllabfuhr.

Die Multiszint GmbH unternimmt den Abtransport allerlei gefährlichen Abfalls. Besondere Aufmerksamkeit wird gewidmet, alle in den betreffenden Rechtsvorschriften vorhandenen Pflichten lückenlos nachzukommen.

Unsere Fahrzeuge sind mit GPS versehen, so ist die Ortung unserer Sondermülltransporte von unserer Dispatcherzentrale gesichert.

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Warum ist Sondermüll gefährlich?

Bei Tätigkeiten, die gefährlichen Abfall erzeugen oder mit dem gefährlichen Abfall im Zusammenhang sind, ist eine grundlegende Voraussetzung, dass man sich nach der Vorbeugung und Verringerung der Entstehung und Gefährlichkeit des Abfalls sowie nach seiner weitgehenden Wiederverwendung strebt. Es muss die Verfolgbarkeit und Kontrollierbarkeit des Abfalls gesichert werden, und muss die Umweltverschmutzung und die Gesundheitsschädigung verhindert werden.

Die ungarische Sondermüllregelung hat früher nur die Vorbehandlungs-, Verwertungs- und Entschädigungstätigkeiten als Entsorgung betrachtet. Das Abfallwirtschaftsgesetz hat den der EU-Prinzipien entsprechenden, im weiteren Sinne verwendeten Begriff der Entsorgung eingeführt, die der physischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls verändernden Entsorgungsstufen hinaus auch die Sammlung, Lagerung und Beförderung des Abfalls beinhaltet. Auch im weiteren Sinne ist die grundlegende Pflicht des Erzeugers, dann die des Besitzers des Abfalls, den Sondermüll so zu behandeln, dass damit die Verschmutzung und Schädigung der Umwelt und ihre einzelnen Elementen verhindert wird und demgemäß für die umweltfreundliche Behandlung und Entsorgung des Abfalls sorgt. Dem Entsorgungspflicht kann der Genehmigung der Behörden entsprechend der Erzeuger selbst nachkommen oder kann die Aufgabe einem Dienstleistenden übergeben, der über eine Genehmigung für die Entsorgung des Sondermülls verfügt.

Die Allgemeinen Richtlinien für die Entsorgung des Sondermülls beinhaltet der 98/2001 (15. 06.) Regierungserlass mit besonderer Aufmerksamkeit auf die ausführlichen gesetzlichen Verfügungen. Unter den Anforderungen sind in erster Linie allgemeingültige Bedingungen, Beschränkungen und Verbote für gefährlichen Abfall zu finden. Daraus wurde ausführlicher als früher die Frage der Mischung geregelt, da es nicht einmal nur eine Scheinentsorgung durch Verdünnung war. Es zu vermeiden, das Abfallwirtschaftsgesetz besagt, dass es verboten ist, den gefährlichen Abfall mit anderen Abfallsorten oder Stoffen zu vermischen bzw. dazu die Genehmigung der Umweltbehörde erforderlich ist. Die Regelung schreibt Bedingungen der Genehmigung vor bzw. stellt fest, in welchen Fällen die Erteilung der Genehmigung zum Vermischen begründet ist. .

Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Abfallwirtschaft und Sondermüll

Gesetz über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes (1995. LIII.)

Das Ziel des Gesetzes ist, eine harmonische Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt zu gestalten, die gesamte Umwelt und ihre Elemente auf hohem Nieveau zu schützen, eine nachhaltige Entwicklung zu sichern. Die Rechtsvorschrift beinhaltet unter anderem die Regeln für den Schutz der einzelnen Umweltelementen. Die Umwelttätigkeiten des Parlaments, der Regierung, des Umweltministers, ferner die Aufgaben der lokalen Selbstverwaltungen, allgemeine Vorschriften über die finanziellen Grundlagen des Umweltschutzes (Umweltsbelastungsgebühren, Produktengebühren, Pfand, Benutzungsgebühren), die inhaltlichen Anforderungen der vorläufigen ausführlichen Umweltstudie und der Umweltschutzüberprüfung.

Abfallwirtschaftsgesetz (2000. XLIII) Das Ziel des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit, der natürlichen und gebauten Umwelt, die Sicherung der nachhaltigen Entwicklung und die Gestaltung des umweltbewussten Verhaltens mit den Mitteln der Abfallwirtschaft.

98/2001. (15. 06.) Regierungserlass über die Bedingungen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem gefährlichen Abfall.

16/2001. (18. 07.) Erlass des Umweltministeriums über den Abfallregister.

164/2003. (18. 10.) Regierungserlass über den Registrierungs- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Abfall. 

Abfallerzeuger, -besitzer und -entsorger -bis auf Beförderer – müssen standortsweise einen auf dem laufenden Register über die Menge und Zusammensetzung des Abfalls führen, der während seiner Tätigkeit entstand oder sonstigerweise in seinen Besitz geriet sowie von anderen übernommen und von ihm entsorgt oder zu anderen übergeben wurde. Zur regelmäßigen Abfallnachweisführung sind standortsweise derjenige Abfallentsorger und –erzeuger - bis auf Beförderer – verpflichtet, wo die Nummer der Angestellten 10 Personen erreicht oder die Gesamtmenge des entstandenen Abfalls in einem Geschäftsjahr beim gefährlichen Abfall den 200 Kg, beim nicht gefährlichen Abfall den 2000 Kg oder bei den nicht gefährlichen Bau- und Abrissschutt den 5000 Kg überschreitet. Die Abfallnachweisführung ist nach den Anlagen dieses Erlasses zu übermitteln.

Die Entsorgung spezieller Abfallsorten

5/2001. (23. 02.) Erlass des Umweltministeriums über die ausführlichen Regeln der Entsorgung von Anlagen, die polichlorierte Bifenilen und polichlorierte Terfenilen enthalten.

1/2002. (11. 01.) Erlass des Gesundheitsministeriums über die Entsorgung der in den Gesundheitsinstitutionen entstandenen Abfälle.

4/2001. (23. 02.) Erlass des Umweltministeriums über die ausführlichen Regeln der Entsorgung von Altölen.

94/2002. (5. 05.) Regierungserlass über die ausführlichen Regeln der Entsorgung der Verpackung und des Verpackungsmülls. 

2/2002. (09. 07.) Erlass des Umwelt- und Wasserministeriums über die Abfälle der Titandioxiderzeugung.

71/2003 (27. 06.) Erlass des Agrarministeriums über die Entsorgung der tierischen Abfälle und über die Tiergesundheitlichen Regeln der Vermarktung von mit ihrer Verwertung angefertigten Produkten.

103/2003 (11.09.) Erlass des Agrarministeriums über die Entsorgung der mit Pestiziden verschmutzten Verpackungsabfälle.

23/2003. (29. 12.) Erlass des Umwelt- und Wasserministeriums über die Entsorgung des Bioabfalls und über die technischen Anforderungen der Kompostierung.

45/2004.(26. 07.) Erlass des Innen- und Umwelt- und Wasserministeriums über die ausführlichen Regelung der Entsorgung vom Bau- und Abrissschutt.

267/2004.(23. 12.) Regierungserlass über die Altfahrzeuge.

15/2004. (8. 10.) Erlass des Umwelt- und Wasserministeriums über die ausführlichen Regelung der Entsorgung von Abfällen der elektrischen und elektronischen Anlagen.

20/2005. (10. 06.) Erlass des Gesundheitsministeriums über die Entsorgung der Abfälle von menschlichen Arzneimitteln und ihrer Verpackung. 

21/2008. (30. 08.) Erlass des Umwelt- und Wasserministeriums über die Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren und ihrer Abfälle. 

Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADR)

LVIII. Gesetz über die Verkündigung des einheitlich gefassten Textes des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und seiner Anlagen, mit den 2009. jährigen Veränderungen und Ergänzungen.

Gefährliche Abfälle:16/2001. (18.07.) Erlass des Umweltministeriums über den Abfallregister. 

Gefährliche Abfälle: Im Punkt A der Anlage Nummer 1. extra markierten und im Punkt B markierten Abfälle.

Im Falle der anhand der Listen nicht identifizierbaren, bzw. im Punkt A der Anlage Nummer 1. nicht markierten Abfälle erweisen sich als gefährlicher Abfall, wenn der Abfall über einen oder mehrere Merkmale hinsichtlich die gefährlichkeitstypischen Merkmale oder die H3-H8, H10 und H11 Merkmale verfügt: 

a) Flammpunkt im geschlossenen Raum <55ºC

b) ((Festgestellt im Erlass des Umweltministeriums 10/2002. (26. 03.), die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als sehr giftig eingestuften Stoffe (die Interpretation der R Sätze enthält der Erlass des Gesundheitsministreriums 44/2000. (27.12.)Über den Verhalten mit giftigen Stoffen und giftigen Produkten. Informationen über die Qualifizierung der giftigen Stoffe sind vom ETTSZ zu besorgen nach dem XXV. Gesetz über die Sicherheit der chemischen Stoffe aus dem Jahre 2000.)) (in Massenanteil, bei Gasen in Volumenanteil ausgedrückt)) (mit R 26, R 27, R 28 charakterisiert) >0,1%,

c) ((Festgestellt im Erlass des Umweltministeriums 10/2002. (26.03.) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als giftig eingestuften Stoffe (mit R 23, R 24, R 25 charakterisiert) >3%,

d) ((Festgestellt im Erlass des Umweltministeriums 10/2002. (26.03.) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als schädlich eingestuften Stoffe (mit R 20, R 21, R 22 charakterisiert) >25%,

e) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als ätzend eingestuften Stoffe (mit R 35 charakterisiert) >1%, 

f) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als ätzend eingestuften Stoffe (mit R 34 charakterisiert) >5%, 

g) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als irritativ eingestuften Stoffe (mit R 41 charakterisiert) >10%, 

h) die Gesamtkonzentration eines oder mehrerer als irritativ eingestuften Stoffe (mit R 36, R 37, R 38 charakterisiert) >20%, 

i) die Konzentration mindestens eines 1. oder 2. Klassigen  als krebserregend eingestuften Stoffes >0,1%,

j) die Konzentration mindestens eines 3. Klassigen  als krebserregend eingestuften Stoffes >  1%,

k) die Konzentration mindestens eines 1. oder 2. klassigen als reproduktionsgiftig eingestuften Stoffes (mit R 60 und  R 61 charakterisiert) >0,5%, 

l) die Konzentration mindestens eines 3. klassigen als reproduktionsgiftig eingestuften Stoffes (mit R 62 und  R 63 charakterisiert) >5%, 

m) die Konzentration mindestens eines 1. oder 2. klassigen als mutagen eingestuften Stoffes (mit R 46 charakterisiert) >0,1%, 

n) die Konzentration mindestens eines 3. klassigen als mutagen eingestuften Stoffes (mit R 40 charakterisiert) >1%, 

(4) die Interpretation der R Sätze im Ansatz (3) enthält der Erlass des Gesundheitsministreriums 44/2000. (27.12.) über den Verhalten mit giftigen Stoffen und giftigen Produkten.

(5) Der Ansazt (3) ist nicht anzuwenden für Legierungsabfälle, wenn sie nicht mit auf der Oberfläche geklebten Giftstoffen verschmutzt. sind.

(6) Der Abfall ist nur zur Obergruppe der Entstehungstätigkeit und darin zur entsprechenden Untergruppe nach dem 2. Anlage einzuteilen.

Pflichten der Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Abfall

DIE PFLICHTEN DES ABSENDERS:

DIE PFLICHTEN DES BEFÖRDERERS:

ALLGEMEINE INFORMATIONEN IN DER FRACHTURKUNDE:

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALL:

ZUSAMMENLADEVERBOT:

Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.

REGISTRATIONS- UND AUSKUNFTSPFLICHT DER GESELLSCHAFTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ABFALL: 

Der Regierungserlass (164/2003) über die Registrations- und Auskunftspflicht der Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Abfall schreibt den Gesellschaften Aufgaben vor.

Als Gesellschaft zu betrachten ist:

Nicht als Gesellschaft zu betrachten ist:

Diese nicht-Gesellschaften haben weder Registrations- noch Auskunftspflicht.

Nach dem Gesetz über die Abfallwirtschaft ist der Abfallerzeuger, bei dessen Tätigkeit Abfall entsteht oder während seiner Tätigkeit die Zusammensetzung und Art des Abfalls verändert. Das Abfallgesetz auferlegt den Abfallbesitzern dieselben Pflichten wie den Abfallerzeugern., so alle sind als Abfallerzeuger zu betrachten, die Abfall erzeugen oder besitzen. 

Die Abfallerzeuger haben Registrationspflichten, insofern sie haben Abfall, der nicht dem lokalen öffentlichen Dienstleistenden übergeben wurde, oder die Menge des auf dem einzelnen Standorten entstandenen und besitzten Abfalls überschreitet:

Über den nicht dem lokalen öffentlichen Dienstleistenden übergebenen Abfall muss eine Registration zu führen. 

Die Abfallerzeuger haben regelmäßige Auskunftspflichten in Richtung der nach dem Standort zuständigen Umweltbehörden, falls

Falls die Nummer der Angestellten die 10 Personen überschreitet muss von jedem Standort eine regelmäßige Bereitstellung der Daten erfolgen (auch in dem Fall, wenn es solchen Standort gibt, wo keinen solchen Abfall entsteht, der nicht dem öffentlichen Dienstleistenden übergeben wird.)

Falls die Nummer der Angestellten die 10 Person nicht überschreitet, muss nur von dem Standort die Daten bereitstellen, wo die Menge des Abfalls den oben aufgezählten Grenzwert überschreitet.

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Unsere behördlichen Genehmigungen:
  • Genehnigung für Sammlung nicht gefährliche Abfälle: 14/4784-9/2009. Gültig bis: 02. 10.2014
  • Genehmigung für Sammlung gefährlicher Abfälle: 14/4785-10/2009. Gültig bis: 21.10.2014
  • Umweltschutzkundenzeichen (KÜJ Nummer): 100431661
  • Umweltschutzgebietzeichen (KTJ Nummer): 101199868